Arbeit und Leben DGB/VHS e.V.
Internationale Berufserfahrung
durch Lernaufenthalte in Europa
ERASMUS+

Welche Unterstützung kann ich erhalten?

Über das Erasmus+ Programm werden Auslandsaufenthalte nach Tagessätzen gefördert, die sich nach Zielländern und Dauer des Aufenthaltes unterscheiden.

Darüber hinaus gibt es eine pauschale Förderung für die Hin- und Rückreise in das Zielland, die sich je nach Entfernung staffelt.

Die genaue Förderhöhe hängt also von der Dauer und dem Zielland ab, das für den Auslandsaufenthalt gewählt wird.

Kosten, die über die Förderung hinausgehen, müssen von den Teilnehmenden als Eigenbeiträge selbst finanziert werden.

Erhalte ich während des Praktikums eine Vergütung?

Bezahlte Praktika sind für Kurzzeitaufenthalte (zwei bis acht Wochen) in der Regel nicht üblich. Bei längeren Aufenthalten hängt es von den Bestimmungen des Ziellandes, bzw. von den jeweiligen Praktikumsbetrieben ab, ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Kann ich mich auch bewerben, wenn ich keine deutsche Staatsangehörigkeit habe?

Ja, wenn Sie in Deutschland leben, können können Sie sich auch für ein Mobilitätsprojekt bewerben, wenn Sie:

  • FlaggenStaatsangehörige eines der am ERASMUS-Programm teilnehmenden Staaten sind,
  • in reguläre Bildungsgänge oder Kurse in Unternehmen, Schulen oder Bildungsinstitutionen in Deutschland eingeschrieben sind oder in Deutschland regulär beschäftigt sind oder
  • über einen Aufenthaltstitel verfügen, der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gestattet (auch für Angehörige von Drittstaaten).

Werden Auslandsaufenthalte als Ausbildungszeit anerkannt?

Die Reform des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 hat hier Rechtssicherheit geschaffen: Auslandsaufenthalte während der Ausbildung können bis zu einer Dauer von maximal 9 Monaten als Bestandteil der Ausbildung anerkannt werden (§ 2 Lernorte der Berufsbildung, Absatz 3).

Erhalten Auszubildende ihre Ausbildungsvergütung auch während des Auslandsaufenthalts?

Ja. Nach dem Berufsbildungsgesetz ist der Auslandsaufenthalt ein integrierter Bestandteil der Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis besteht also während der Auslandsqualifizierung weiter und die Auszubildenden werden weiter vergütet.

Wann muss ich ein Visum beantragen?

Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig nach den Einreisebestimmungen für Ihr Zielland. Dies gilt insbesondere für die Einreise in Nicht-EU- oder EWR-Mitgliedstaaten wie die Türkei sowie grundsätzlich für Angehörige aus Drittstaaten (Nicht-EU- oder EWR-Mitgliedstaaten).

Auswärtiges AmtInformationen dazu finden Sie beim Auswärtigen Amt:
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_729324F72DF90289B8D5B11A365DB260/DE/Laenderinformationen/LaenderReiseinformationen_node.html

Welche Versicherungen benötige ich für ein Mobilitätsprojekt?

Alle Teilnehmer/-innen an einem Mobilitätsprojekt müssen über eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen.

Alle wichtigen Informationen zum Versicherungsschutz finden Sie in der Zusatzinformation Versicherung für Mobilitätsteilnehmende:
Merkblatt Versicherung

Soll ich für die Teilnahme am Projekt Urlaub nehmen?

Nein. Der Auslandsaufenthalt im Rahmen von Erasmus+ Mobilität ist nach dem Berufsbildungsgesetz ein integrierter Bestandteil der Ausbildung und damit im Rahmen der Arbeitszeit bzw. Berufsschulzeit zu absolvieren.

Darf ich während des Projekts Urlaub nehmen?

Nein, Urlaubstage können nicht aus EU-Mitteln bezuschusst werden. D.h. Urlaubstage müssen aus der Förderzeit heraus gerechnet werden und die Dauer des zuschussfähigen Aufenthaltes wird dadurch reduziert.

Was ist, wenn ich im Ausland krank werde?

In jedem Fall ist die Aufnahmeeinrichtung bzw. in den meisten Fällen auch die Entsendeeinrichtung über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren und gegebenenfalls auch ein Arzt aufzusuchen. Wird die Rückreise vor Projektende notwendig, muss ein Attest spätestens ab dem ersten Tag in Deutschland vorliegen. Es muss der Abrechnung und dem Abschlussbericht beigefügt werden. In diesem Fall kann eine Förderung der tatsächlichen Aufenthaltstage erfolgen, auch wenn die Mindestaufenthaltsdauer von 14 Tagen unterschritten wird. Ohne vorliegendes Attest kann es sein, dass Sie für die im Ausland entstandenen Kosten aufkommen müssen.

Müssen meine Schule und mein Ausbildungsbetrieb über den Auslandsaufenthalt während der Ausbildung informiert werden?

Ja, Sie sollten in jedem Fall ihre Schule und ihren Ausbildungsbetrieb informieren und eine Freistellung erhalten. Das erleichtert es Ihnen später auch, sich die Lernergebnisse Ihres Auslandsaufenthaltes anerkennen zu lassen.